— 223 —
§. 4 zuc und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer (Gesetz Samml. S. 253), im Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. März 1877 (Gesetz= Samml. S. 19) und im F§. 3 zu 2 bis 6 des
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge-
bäudesteuer (Gesetz-Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind
von den Kreislasten befreit.
K. 18.
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer gleichfalls von den Kreislasten
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der §#. 2
und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz Samml. S. 184) und nur in-
soweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde
ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften bestimmte
Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der letzteren.
Ebenso findet der §. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf die Heranziehung
zu den Kreisabgaben Anwendung.
–. 19.
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalten des Kreises,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben,
beschließt der Kreisausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei
dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszuschlägen
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren
richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichtsbehörden auch insoweit begründet, als bisher durch §. 79 Titel 14
Theil II des Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241)
oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er-
klärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der
Revision zulässig (§. 3 des Gesetzes vom 1. August 1883, Gesetz-Samml. S. 237).
(r. 9157.