Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  bei  dem  Presbyterium  einzulegen  ist,  der  Diözesansynodalvorstand
  endgültig.  Versäumung  der  Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde
Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

g.  32.

Das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  kann  nur  abgelehnt  oder  niedergelegt
werden:

1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  sechs  Jahre  bekleidet  haben,

wenn  seit  dem  Austritte  sechs  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  60  Jahren;

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Kränklichkeit,
häufige  Abwesenheit,  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem  Amte  unvereinbar
  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  das  Presbyterium,  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  der
Diözesansynodalvorstand  endgültig.

Wer  sich  nach  Verwerfung  seines  Entschuldigungsgrundes  weigert,  das  Amt
eines  Gemeindeverordneten  zu  übernehmen  oder  fortzuführen,  verliert  das  kirchliche
Wahlrecht;  dasselbe  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  vom  Presbyterium  wieder  beigelegt
werden,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war.

S.  33.

Ist  für  die  Gemeindeverordnetenwahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,
weil  Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
gefallen  ist,  so  hat  das  Presbyterium  die  Gemeindeverordneten  zu  ernennen.  Ist
die  Wahl  nur  zum  Theil  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so
beschränkt  sich  das  Ernennungsrecht  des  Presbyteriums  auf  deren  Ersetzung  durch
wählbare  Personen.

Auf  ernannte  Gemeindeverordnete  finden  die  Bestimmungen  des  §.  32
sinngemäße  Anwendung.

.  34.

Das  Amt  der  Gemeindeverordneten  dauert  sechs  Jahre.  Von  drei  zu  drei
Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und
bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

Die  Ausscheidenden  werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos  bestimmt,
später  entscheidet  die  Amtszeit.

S.  35.

Ist  das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  außer  der  Zeit  erledigt,  so  wählt
das  große  Presbyterium  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  einen
Ersatzmann.