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ältesten gewählt werden. In besonderen Fällen kann jedoch der Diözesansynodal-
vorstand von letzterer Bestimmung dispensiren.
Sind Verwandte der bezeichneten Art gleichzeitig zu Aeltesten gewählt, so
muß derjenige zurücktreten, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat, bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Mindestens zwei Drittel der Aeltesten müssen zu den Gemeindegliedern
gehören, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erforderlich sind, bei—
zutragen haben.
. 39.
Die Namen der gewählten Kirchenältesten sind an dem auf die Wahl
folgenden Sonntage der Gemeinde von der Kanzel zu verkünden.
Das Presbyterium hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes wahl-
berechtigte Gemeindemitglied ist befugt, Einwendungen gegen die Wahl vor Ab-
lauf der Woche, in welcher die Verkündigung der Wahl stattgefunden hat, bei
dem Presbyterium anzubringen. Ueber die Einwendungen entscheidet der Diözesan-
synodalvorstand, und auf eingelegte Berufung, für welche, von Zustellung der
Entscheidung an, eine Frist von vierzehn Tagen läuft, das Konsistorium unter Mit-
wirkung des Gese schusses in letzter Instanz. Versäumniß der Frist
bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung der Berufungsinstanz für die statt-
gehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt.
S. 40.
Das Amt der Aeltesten dauert zwölf Jahre, die Bestimmungen des F. 34
finden sinngemäße Anwendung.
Die Wahl der neuen Mitglieder des Presbyteriums erfolgt in der ersten
Sitzung, welche das große Presbyterium nach der mit dem Ablauf der Amtszeit
der icchenzlesen zusammenfallenden regelmäßigen Erneuerungswahl abhält.
Die Bestimmungen der §#. 32 und 35 über Ablehnung und Niederlegung
des Amtes, sowie über Ersatzwahl und Entlassung finden auch auf das Kirchen-
ältestenamt sinngemäße Anwendung.
§S. 41.
Verweigert das große Presbyterium die Wahl der Kirchenältesten oder ist
dieselbe auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so hat für das Mal der
Diözesansynodalvorstand die Aeltesten zu ernennen. Sind nur zum Theil gesetzlich
nicht wählbare Personen gewählt, so sind nur an deren Stelle andere zu ernennen.
. 42.
Ein Presbyterium, welches beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder
verweigert, kann auf Antrag des Diäözesanfynodalvorstandes vom Konsistorium
aufgelöst werden. In diesem Falle hat ersterer sogleich eine Neuwahl der Aeltesten
durch die Gemeindeverordneten auszuschreiben.
Das Konsistorium kann unter Mitwirkung des Gesammtsynodalausschusses
dabei den bisherigen Aeltesten die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen.