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(Nr. 9111.) Verordnung, betreffend die Auseinandersetzung zwischen dem kommunalständischen
Verbande im Regierungsbezirk Cassel und dem kommunalständischen Verbande
im Regierungsbezirk Wiesbaden wegen der dem Landkreise Frankfurt a. M.
zugetheilten Gemeinden des bisherigen Kreises Hanau. Vom 15. März 1886.
Wi Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen zum Zwecke der Auseinandersetzung zwischen dem kommunalständischen
Verbande im Regierungsbezirk Cassel und dem kommunalständischen Verbande im
Regierungsbezirk Wiesbaden wegen der dem Landkreise Frankfurt a. M. zu-
getheilten Gemeinden des bisherigen Kreises Hanau, nachdem hierüber ein Ueber-
einkommen zwischen den genannten Verbänden bis zum 1. Januar d. J. nicht
zu Stande gekommen ist, auf Grund der #. 110 und 113 der Kreisordnung
für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 193),
unbeschadet aller Privatrechte Dritter, was folgt:
S. 1.
Die durch §. 1 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom
7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) und Artikel I des Gesetzes über die Ein-
führung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-
Nassau vom 8. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 242) von dem bisherigen Kreise
Hanau, sowie dem Kommunalverbande des Regierungsbezirks Cassel abgetrennten
und, mit Ausschluß des Praunheimer Gemeindewaldes, dem neugebildeten Land-
kreise Frankfurt a. M., sowie dem Kommunalverbande des Regierungsbezirks
Wiesbaden zugetheilten Gemeinden: Stadt Bockenheim, Eckenbeim, Eschersheim,
Ginnheim, Praunheim, Preungesheim, Berkersheim und Seckbach, beziehungs-
weise deren Angehörige scheiden aus allen Rechten und Pflichten, welche ihnen
gegenüber dem Kommunalverbande des Regierungsbezirks Cassel und dessen An-
stalten zustanden, beziehungsweise oblagen, am 1. April 1886 aus, und treten
gleichzeitig in den Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden mit den
gleichen Rechten und Pflichten wie die übrigen Angehörigen dieses Verbandes ein.
g. 2.
Der Geschäftsbezirk der Landeskreditkasse und der Hessischen Brandversicherungs-
anstalt zu Cassel, sowie der Leihbank zu Hanau und des Leih= und Pfandhauses
zu Fulda bleibt in bisheriger Weise so lange bestehen, bis die Gleichstellung
desselben mit dem künftigen Bezirke des Casseler Kommunalverbandes im gesetz-
lichen Wege erfolgt. Soweit bei dieser gesetzlichen Regelung nicht anderweitige
Bestimmungen getroffen werden, übernimmt der Kommunalverband des Regierungs-
bezirks Cassel die Verpflichtung zur Vertretung beziehungsweise Schadloshaltung
der vorbezeichneten acht Gemeinden in Betreff aller Ansprüche, welche gegen dieselben
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