Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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hieruͤber  aufzunehmende  Verzeichniß  ist  einem  der  in  der  Provinz  angesessenen
Geschlechtsvettern  mitzutheilen,  welcher  uͤber  dessen  Richtigkeit  und  den  Aufenthalt
  der  Lehnberechtigten  zu  vernehmen  is

Die  Lehnberechtigten  sind  hierauf  zu  einem  Termine  vorzuladen,  um  sich
uͤber  die  Ausuͤbung  ihrer  Rechte  zu  erklaͤren.  —  Die  Frist  fuͤr  diesen  Termin,
so  wie  die  Form  der  Bekanntmachung  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des
d.  8.  der  Verordnung  vom  4.  Maͤrz  1834.  uͤber  den  Subhastations-Prozeß  und
der  §6.  1.  und  2.  der  Verordnung  über  die  Subhastation  der  Grundstücke  von
geringerem  Werthe  vom  2.  Dezember  **  —

Mit  dem  Aufgebote  der  Lehnberechtigten  ist  jederzeit  das  Aufgebot  der
unbekannten  Realpraͤtendenten  zu  verbinden.  —  Die  ihrem  Aufenthalte  nach  unbekannten
  Lehnberechtigten,  so  wie  die  aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtlichen,  ihrem
  Aufenthalte  nach  unbekannten  Realpraͤtendenten  sind  in  die  Vorladung  namentlich
  aufzunehmen.

.  5.

Die  auf  die  Vorladung  nicht  erscheinenden  Lehnberechtigten  gehen  des
Anspruches  auf  die  Ausübung  ihrer  Berechtigungen  verlustig,  und  die  ausbleibleibenden
  Realprätendenten  müssen  gegen  sich  alles  gelten  lassen,  was  von  den
bekannten  Realprdtendenten  mit  den  übrigen  Betheiligten  verhandelt  wird.

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Wird  der  Antrag  auf  Subhastation  eines  Pommerschen  Lehnguts  begründet
  gefunden,  so  ist  gleich  bei  der  Einleitung  des  Verfahrens  die  Eintragung
des  Vermerks,  datz  auf  die  Sudhastation  des  Guts  angetragen  worden  sey,  in
das  Hypothekenbuch  zu  veranlassen.

.  7.

Ist  durch  Vereinigung  unter  den  Betheiligten  oder  durch  richterliche  Entscheidung
  der  Lehnberechtigte,  welcher  das  Gut  zu  uͤbernehmen  hat,  bestimmt,  auch
der  dafuͤr  zu  erlegende  Preis  festgestellt,  und  ergiebt  die  vom  Richter  zu  veranlassende
  Pruͤfung  des  Verfahrens,  daß  die  Interessenten  entweder  gehoͤrt  oder
rechtskraftig  präkludirt  worden  sind,  so  setzt  das  Gericht  von  Amtswegen  einen
Termin  auf  sechs  Wochen  zur  Belegung  und  Gertheilung  des  Uebernahme-Preises
  an.  Zu  diesem  Termine  sind  vorzuladen:

1.  Der  zur  Uebernahme  des  Guts  für  berechtigt  erklärte  Agnat,

2.  der  Extrahent  der  Subhastation,

3.  der  Schuldner  und

4.  die  eingetragenen  Gldubiger,
und  zwar  der  Agnat  bei  Verlust  der  Ausübung  seines  Reches,  die  übrigen  Interessenten
  nach  Anleitung  des  5.  16.  der  Verordnung  vom  4.  März  1834.  über
den  Subhastarions-Prozeß.

Für  diesen  Termin,  welcher  nur  Einmal  anderweit  auf  sechs  Wochen  verlegt
  werden  darf,  kommen  bei  der  Belegung  und  Vertheilung  des  Uebernahme-Preises
  die  in  der  angeführten  Verordnung  vom  4.  März  1834.  66.  17.  bis  21.
gegebenen  Vorschriften  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen  zur  Mme,

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