Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 35 — 
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preußischem 
Staatsgebiete betrauten Bayerischen Dienstpersonales erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Behörden. 
Artikel 15. 
Für die Mitbenutzung des Bahnhofes Jossa zur Einführung der Lokalbahn 
in denselben, sowie des Doppelbahnkörpers und des Viaduktes der Elm-Gemün—- 
dener Bahn leistet die Königlich Bayerische Regierung eine Vergütung, welche 
durch Betriebsvertrag zwischen der Königlich Bayerischen und der Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung festgesetzt werden soll. 
Ingleichen soll für die Benutzung der bestehenden Anlagen des Bahnhofes 
Jossa zu Betriebszwecken der Lokalbahn und für die Wahrnehmung des Ab- 
fertigungsdienstes dieser Bahn durch die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung 
eine den thatsächlichen Verhältnissen angemessene Entschädigung von der Königlich 
Bayerischen Regierung geleistet werden, welche zwischen den beiderseitigen Bahn- 
verwaltungen vereinbart werden wird. 
Artikel 16. 
Vorstehender Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldmöglichst in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 19. Dezember 1888. 
(L. S.) Eb. D’Avis. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat am 8. März 1889 zu Berlin stattgefunden. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetes vom 10. April 1872 (Geset · Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 8. Dezember 1888, betreffend die eigen- 
thümliche Erwerbung der zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes bei 
Falkenberg in Oberschlesien unentbehrlichen Grundstücke für den Militär- 
fiskus im Wege der Enteignung, durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
gierung zu Oppeln, Jahrgang 1889 Nr. 8 S. 59, ausgegeben den 
22. Februar 1889) 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Januar 1889 wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Duisburg im Betrage 
von 1 000 000 Mark, durch das Amtsblatt der Königl. Regienn zu 
Düsseldorf Nr. 8 S. 67,) ausgegeben den 23. Februar 1889;, 
Ges. Sammt 1889. (Nr. 9323.) 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.