Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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muß angegeben werden, ob die Beglaubigung auf Grund der vor dem be- 
glaubigenden Beamten erfolgten Fertigung oder der vor demselben erfolgten An- 
erkennung geschieht. 
Diesem Vermerk muß Ort und Datum der Ausstellung, sowie die Unter- 
schrift des Gerichts oder Notars beigefügt, auch das Amtssiegel beigedrückt 
werden. Erfolgt die Beglaubigung durch einen Notar, so soll außerdem die 
Nummer des Notariatsregisters, unter welcher die Beglaubigung eingetragen ist, 
angegeben und die Gebührenrechnung beigefügt werden. 
Für die erforderliche Prüfung der Identität und der Geschäftsfähigkeit des 
Ausstellers ist der richterliche Beamte oder Notar verantwortlich. 
Der Aufnahme eines Protokolls über die Beglaubigung bedarf es nicht. 
S. 9. 
Die gesetzliche Verpflichtung des Notars, für die rechtzeitige Entrichtung 
der Stempelabgabe von Amtswegen Sorge zu tragen, tritt auch alsdann ein, 
wenn er den Entwurf einer Urkunde selbst anfertigt und nach Vollziehung durch 
die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. 
Auch hat in diesem Falle der Notar eine von ihm beglaubigte Abschrift 
des Schriftstücks zu seinen Akten zurückzubehalten. 
Diese Abschrift ist stempelfrei. 
S. 10. 
Die Notare haben in ihre Register alle aufgenommenen Verhandlungen, 
alle angefertigten und beglaubigten Entwürfe, und alle auch ohne Aufnahme 
einer Verhandlung ausgestellten Beglaubigungen von Unterschriften oder Hand- 
zeichen, sowie Zeugnisse in ununterbrochener Reihenfolge unter fortlaufender 
Nummer dem Gegenstande nach einzutragen. Ausgenommen sind die Wechsel- 
proteste, rücksichtlich deren es bei den bestehenden besonderen Vorschriften verbleibt. 
S. 11. 
Die Notare sind verpflichtet, über die bei ihnen eingehenden fremden 
Gelder, geldwerthen Papiere und Pretiosen ein besonderes Verwahrungsbuch 
zu führen. 
Die näheren Anordnungen hierüber erläßt der Justizminister. 
Soweit solche Anordnungen bereits bestehen, bleiben dieselben bis zum Er- 
laß anderweiter Bestimmungen des Justizministers in Kraft. 
K. 12. 
Die Artikel 2 und 18 der Rheinischen Notariatsordnung (Verordnung vom 
25. April 1822, Gesetz-Samml. S. 109) werden aufgehoben. 
g. 13 
Für die Zeit, während welcher ein Notar beurlaubt oder durch Krankheit 
oder sonst behindert ist, seine Geschäfte wahrzunehmen, kann derselbe die sein Amt 
(r. 9412.) 50“
	        
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