Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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für Amtshandlungen von Ober-Kontrolebeamten zu entrichten sind, sowie an Ver- 
waltungskostenbeiträgen von Privatinteressenten, Erlös für verkaufte geldwerthe 
Formulare, alte Akten, Register, Zeitungen u. s. w.) oder durch außerordentliche 
Einnahmen (z. B. Steuern der auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten) 
gedeckt werden, durch Ueberweisung eines Theils der den Vereinsstaaten für ihr 
Vereinsgebiet vom Reich gewährten Verwalt itungen beziehungsweise 
durch Betrrige nach dem Verhältniß der Bevölkerung aufzubringen sind. 
Bis auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaten zur 
Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben zur Verfügung gestellt werden: 
1) „Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Verwal- 
tung der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie der 
Uebergangsabgabe von Bierz; 
2) „Fünfunddreißig Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und 
Verwaltung der Tabacksteuer, Maischbottich= und Branntweinmaterial- 
steuer, Verbrauchsabgabe für Branntwein und Zuschlag zu derselben, 
Brausteuer und Stempelsteuer für Spielkarten; 
ferner 
3) die dem Reich auf die Einnahme an Satlzsteuer angerechneten Ver- 
gütungen für Oberbeamte. 
Sollte das Reich einzelne der Vergütungen zu a 1 und 2 später auf Grund 
spezieller Liquidation der wirklichen Verwaltungskosten gewähren, so erhält der 
Thüringische Verein nur den auf die gemeinschaftlichen Beamten fallenden Theil 
der betreffenden Vergütungen. 
Der durch Rückeinnahmen, außerordentliche Einnahmen und die Ueber- 
weisungen zu a 1, 2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwaltungs- 
kosten wird von den Vereinsstaaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung auf- 
gebracht. 
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Gesammt. 
betrag der gemeinsamen Verwaltungskosten übersteigen, findet eine Ermäßigung 
der Beiträge zu a 2 insoweit statt, als sie eintreten kann, um die JZahlung von 
Beiträgen nach dem Verhältniß der Bevölkerung entbehrlich zu machen. 
b. Auf diejenigen vor dem 1. Januar 1885 bei der Generalinspektion 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich den 
im Jahre 1887 vereinbarten Pensionirungsvorschriften noch nicht unterworfen 
haben oder nicht noch unterwerfen, finden die Bestimmungen im F§. 13 Ziffer 1 
des Erfurter Konferenzprotokolls vom 27. Mai 1846 und in dem dazu gehörigen 
Pensionsregulativ (lit. E) ferner Anwendung. Dagegen treten für die Wittwen 
und Waisen dieser Beamten die Bestimmungen im F.5 und F. 6 Absatz 2 des 
u §. 18 des Konferenzprotokolls vom 13. Oktober 1860 gehörigen Regulativs 
außer Wirksamkeit.
	        
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