Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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8)  Im  §.29  zweiter  Sat  fallen  die  eingeklammerten  Worte:
Pfarrern,  Bürgermeistern  u.  s.  w.
weg.
9)  Im  §.  30  erhalten  die  Anfangsworte  folgende  Fassung:
Jeder,  dem  ein  Anfall  der  im  F.  1  bezeichneten  Art  zukommt,
10)  Im  F§.  40  erhalten  die  Anfangsworte  folgende  Fassung:
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  11  und  12  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erweiterung  des  Rechtswegs,  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.
S.  241)  finden  auch  u.  s.  w.
11)  Hinter  §.  43  tritt  folgender  Paragraph  hinzu:
d.  43a.
Wer  es  unterläßt,  Schenkungsurkunden,  deren  Versteuerung  über
die  für  die  Verwendung  des  Urkundenstempels  sonst  vorgeschriebene
Frist  hinaus  ausgesetzt  bleiben  soll  (F.  4  dritter  Absatz),  vor  Ablauf
dieser  Frist  der  Steuerbehörde  vorzulegen,  oder  die  von  der  Steuerbehörde
  getroffenen  Anordnungen  wegen  nachträglicher  Versteuerung
der  vorgelegten  Urkunden  unbefolgt  läßt,  verfällt  in  die  Strafe  des
Vierfachen  des  später  zu  verwendenden  Stempels  oder,  falls  dieser  noch
nicht  feststeht,  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark.  An  die
Stelle  dieser  Strafe  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  eine  Hinterziehung
der  Abgabe  nicht  erfolgen  konnte  oder  nicht  beabsichtigt  war.

12)  Die  dem  Gesetz  beigefügte  Tabelle  wird  durch  die  untenstehende  Tabelle  ersetzt.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  in  der  demselben
durch  Artikel  1  gegebenen  Fassung  kommen,  mit  Ausnahme  der  9#.  2)  4  dritter
Absatz,  43  a,  auch  in  den  Hohenzollernschen  Landen  und  im  Kreise  Herzogthum
Lauenburg  zur  Anwendung.

Für  die  genannten  Gebietstheile  treten:

a)  an  Stelle  des  §.  4  dritter  Absatz  folgende  Worte:

Der  Finanzminister  trifft  nähere  Bestimmungen  über  die  Art  der
Entrichtung  dieser  Abgabe.  Für  dieselbe  haftet  jeder  Aussteller,  sowie
jeder  spätere  Inhaber  oder  Vorzeiger  der  Urkunde.

b)  an  Stelle  des  §.  43a  folgende  Worte:

Jeder  Aussteller  einer  steuerpflichtigen  Schenkungsurkunde,  welcher
die  von  dem  Finanzminister  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  Steuer
erlassenen  und  gehörig  bekannt  gemachten  Bestimmungen  oder  die  von
der  zuständigen  Steuerbehörde  in  dieser  Hinsicht  getroffenen  und  ihm

(Tr.  9451.)