— 75 —
8) Im §.29 zweiter Sat fallen die eingeklammerten Worte:
Pfarrern, Bürgermeistern u. s. w.
weg.
9) Im §. 30 erhalten die Anfangsworte folgende Fassung:
Jeder, dem ein Anfall der im F. 1 bezeichneten Art zukommt,
10) Im F§. 40 erhalten die Anfangsworte folgende Fassung:
Die Bestimmungen in den §§. 11 und 12 des Gesetzes, betreffend
die Erweiterung des Rechtswegs, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml.
S. 241) finden auch u. s. w.
11) Hinter §. 43 tritt folgender Paragraph hinzu:
d. 43a.
Wer es unterläßt, Schenkungsurkunden, deren Versteuerung über
die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene
Frist hinaus ausgesetzt bleiben soll (F. 4 dritter Absatz), vor Ablauf
dieser Frist der Steuerbehörde vorzulegen, oder die von der Steuerbehörde
getroffenen Anordnungen wegen nachträglicher Versteuerung
der vorgelegten Urkunden unbefolgt läßt, verfällt in die Strafe des
Vierfachen des später zu verwendenden Stempels oder, falls dieser noch
nicht feststeht, in eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark. An die
Stelle dieser Strafe tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß eine Hinterziehung
der Abgabe nicht erfolgen konnte oder nicht beabsichtigt war.
12) Die dem Gesetz beigefügte Tabelle wird durch die untenstehende Tabelle ersetzt.
Artikel 2.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1873 in der demselben
durch Artikel 1 gegebenen Fassung kommen, mit Ausnahme der 9#. 2) 4 dritter
Absatz, 43 a, auch in den Hohenzollernschen Landen und im Kreise Herzogthum
Lauenburg zur Anwendung.
Für die genannten Gebietstheile treten:
a) an Stelle des §. 4 dritter Absatz folgende Worte:
Der Finanzminister trifft nähere Bestimmungen über die Art der
Entrichtung dieser Abgabe. Für dieselbe haftet jeder Aussteller, sowie
jeder spätere Inhaber oder Vorzeiger der Urkunde.
b) an Stelle des §. 43a folgende Worte:
Jeder Aussteller einer steuerpflichtigen Schenkungsurkunde, welcher
die von dem Finanzminister in Bezug auf die Entrichtung der Steuer
erlassenen und gehörig bekannt gemachten Bestimmungen oder die von
der zuständigen Steuerbehörde in dieser Hinsicht getroffenen und ihm
(Tr. 9451.)