Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2.“) 
Fideikommiß- und Familienstiftungen. 
In Betreff der von Fideikommiß- und von Familienstiftungen zu ent- 
richtenden Werthstempelabgabe bewendet es bei den bestehenden Vorschriften mit 
folgenden Maßgaben: 
1) die Ermittelung des stempelpflichtigen Werthes erfolgt nach den Be- 
stimmungen in den §#. 14 bis 21 dieses Gesetzes, jedoch ohne Abzug 
der Schulden; 
2) bei Fideikommiß= und Familienstiftungen von Todeswegen ist der Werth- 
stempel binnen 6 Monaten nach dem Todesfall beizubringen und kommen 
wegen der Verhaftung für die Entrichtung desselben die Bestimmungen 
der §§. 29 und 30 dieses Gesetzes zur Anwendung. 
S. 3. 
Als Fideikommißstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle von Todes- 
wegen oder unter Lebenden getroffene Anordnungen anzusehen, kraft deren gewisse 
Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen 
erhalten bleiben sollen. 
S. 4. ) 
Schenkungen unter Lebenden. 
Schenkungen unter Lebenden — insbesondere auch die remuneratorischen 
und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen — unterliegen, wenn eine 
schriftliche Beurkundung derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe von dem 
Betrage der Schenkung. Als Beurkundung von Schenkungen im Sinne dieser 
Bestimmung sind alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen 
die Absicht auf Bereicherung des einen Theils gerichtet war, auch wenn das Ge- 
schäft in der Form eines lästigen Vertrags abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung 
der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist, 
sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche aus der Urkunde nicht 
ersichtlich sind. 
Der erforderliche Werthstempel bestimmt sich nach den Vorschriften des 
anliegenden Tarifs und der §#. 6 bis 25, sowie des 9. 27 erster Absatz dieses 
Gesetzes, indem an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers des 
*) In den Hohenzollernschen Landen und im Kreise Herzogthum Lauenburg kommt der 
S. 2 nicht zur Anwendung. 
") In den Hohengollernschen Landen und im Kreise Herzogthum Lauenburg kommt 
der dritte Absatz des §. 4 nicht zur Anwendung. Für die genannten Gebietstheile treten an 
dessen Stelle folgende Wonlee 
Der Finanzminister trifft nähere Bestimmungen über die Art der Entrichtung 
dieser Abgabe. Für dieselbe haftet jeder Aussteller, sowie jeder spätere Inhaber 
oder Vorzeiger der Urkunde. 
Ces. Samml. 1891. (Tr. 9452.) 16
	        
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