Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S. 8. 
Zuwendungen zu milden 2rc. IJwecken. 
Sind ohne Begründung einer Stiftung Zuwendungen zu milden, gemein- 
mitigen oder öffentlichen Zwecken angeordnet oder einem Erben, Vermächtniß- 
nehmer 2c. Leistungen zu gleichen Zwecken aufgetragen, so werden dieselben hin- 
sichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zwecke eine 
Stiftung im Betrage der Zuwendung beziehungsweise Leistung angeordnet wäre. 
Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von den mit der Zu- 
wendung Belasteten zu entrichten und kann, wenn dieserhalb keine andere An- 
ordnung getroffen ist, auf die Zuwendung beziehungsweise Leistung selbst ange- 
rechnet werden. 
§. 9. 
Unbewegliches Vermögen. 
Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außerhalb Landes liegen, ge- 
hören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Von dem Anfall inländischer Grundstücke 
oder Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzungen ist die Erbschaftssteuer zu erheben, 
ohne Unterschied, ob der Erblasser Inländer oder Ausländer war und ob derselbe 
seinen Wohnsitz im Inlande hatte oder nicht. 
S. 10. 
Bewegliches Vermögen. 
Anderes als das im J. 9 bezeichnete Vermögen ist der Erbschaftssteuer 
unterworfen, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz in Preußen 
hatte oder die vorläufige Ausfolgung des Nachlasses (§. 1 Ziffer 4) von einem 
Preußischen Gericht verfügt ist, das außerhalb Preußens belegene Vermögen 
indessen nur dann, wenn davon in dem auswärtigen Staate keine, oder eine 
geringere Abgabe, als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im 
letzteren Fall wird die in dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe auf 
die diesseitige Steuer angerechnet. 
  
S. 11. 
« In Bezug auf den Nachlaß von Personen, welche in solchen Staaten 
ihren Wohnsitz gehabt haben oder Angehörige solcher Staaten gewesen sind, in 
welchen die Erbschaftssteuer nach anderen, als den im F. 10 angegebenen Grund- 
sätzen erhoben wird, kann der Finanzminister zum Zweck der Ausgleichung und 
thunlichster Vermeidung von Doppelbesteuerungen Abweichungen von der Vorschrift 
des §. 10 in der Art anordnen, 
1) daß die Erhebung der Preußischen Erbschaftssteuer für das nicht in 
Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen, unab- 
hängig von dem Wohnsitz des Erblassers, zu erfolgen hat, sofern der- 
selbe Preußischer Staatsangehöriger war; 
G.. 9452.) 16°
	        
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