Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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reichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, 
und wird bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das fache 
25 35 
35 45 - - - - 
45 55 - „ 12 
ll- 55 65 864 
. 645 75 . 5= 
75. 80 3 
80 auf dds .. 2 
des Werthes der einfährigen Nutzung beziehungsweise Leistung angenommen. 
Ist jedoch die Nutzung oder Leistung schon innerhalb eines Jahres nach 
dem Anall erloschen, so wird der Werth derselben nur nach Maßgabe ihrer 
wirklichen Dauer bestimmt und das Zuvielgezahlte erstattet. 
S. 17. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung 
oder Leistung erlischt, so ist für die nach §. 16 vorzunehmende Werthermittelung 
das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung 
bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach 
dem Lebensalter der jüngsten Person. 
*1n½“ 
Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist der 
Kapitalwerth der gesammten Nutzungen beziehungsweise Leistungen für den Zeit- 
punkt des Anfalls unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der 
beigefügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder 
Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen be- t 
dingt, so darf der nach §#. 16 und 17 zu berechnende Kapitalwerth nicht über- S 
schritten werden. 
. 19. 
Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldkapitals ist, wenn er nicht 
anderweitig feststeht, zu vier vom Hunvert anzunehmen. 
§. 20. 
Den Werth aller anderen Gegenstände anzugeben, liegt den Steuerpflich- 
tigen beziehungsweise den im F. 37 bezeichneten Verpflichteten ob. Wer der Ver- 
pflichtung zur Angabe des Werthes auf ergangene Aufforderung der Steuer- 
behörde nicht genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden 
und mit der Steuer einzuziehenden Kosten zu tragen. 
(r. 9452)
	        
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