Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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g. 21. 
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Werthangabe (F. 20) als richtig 
anzunehmen, und findet eine Einigung hierüber mit den Steuerpflichtigen nicht 
statt, so ist die Steuerbehörde befugt, selbständig den Werth zu ermitteln und 
danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Werthsermittelung fallen dem 
Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuerpflich- 
tigen angegebenen Werth um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa ge- 
zahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege 
(§. 42) die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersatz verpflich- 
tenden Betrag erfolgt. 
22. 
Bedingter Erwerb. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Die 
Steuerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer 
fordern. Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Aus- 
nahme der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Be- 
stimmungen in den §9. 15 bis 17 zu behandeln sind — ist wie unbedingt er- 
worbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezahlte 
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet. 
g. 23. 
Bedingte Belastung. 
Den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindernde Lasten und Leistungen 
werden, soweit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht 
berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Zuvielgezahlte von der Steuer- 
behörde zu erstatten. 
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — mit 
Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren abzuziehender Werth 
nach den Bestimmungen in den §#..# 15 bis 18 sich berechnet — werden wie un- 
bedingte in Abzug gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist derjenige Steuer- 
betrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der 
Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer bekannt ge- 
wesen wäre. Die Steuerbehörde kann Sicherstellung dieses Anspruchs fordern. 
G. 24. 
Die in den I#§. 22 und 23 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig 
auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines 
Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen anzu- 
wenden.
	        
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