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g. 6.
Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann
ihm das Buͤrgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur
Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im Einverständnisse mit
der Stadtverordnetenversammlung (§. 12) schon vor Ablauf eines Jahres ver-
liehen werden.
Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Be-
sitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter
Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
Der Magistrat ist im Einverständniß mit der Stadtverordnetenverst g
befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rück-
sicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu
ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen.
S. 7.
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter in
der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile be-
stimmte Zeit das Bürgerrecht überhaupt und die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben.
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der
Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte
Leit die Unfähigkeit zur Uebernahme solcher Aemter zur Folge.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das
Hauptverfahren eröffnet, oder die Anklage erhoben, oder ist derselbe zur gericht-
lichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts
so lange, bis das Strafverfahren beendet ist.
Verfällt ein Bürger in Konkurs, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts
auf so lange, bis das Verfahren beendet ist.
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben
vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr
utrifft.
miuf Denjenigen Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge-
setzes oder vor Einführung dieser Städteordnung in der bezüglichen Gemeinde das
Bürgerrecht nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gewesenen
gesetzlichen Bestimmungen erworben haben, verbleibt dasselbe, auch wenn bei ihnen
die im zweiten Absatze des §. 5 unter Position 4 bezeichneten Bedingungen nicht
vollständig zutreffen.
G. S.
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchst-
besteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats- als an Gemeindeabgaben ent.-
Mir. 0457.)