Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke 
durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit 
wieder gewählt werden. 
- §.23. 
BierzchnTagevorderWahlwerdendicinderListe(§§.19und20) 
verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher 
Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß den Raum, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau 
bestimmen. 
g. 24. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei 
  
  
von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer 
wird von der Stadtverordnetenversannnlung ein Stellvertreter gewählt. 
g. 25. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll 
erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be- 
zeichnen, als zu wählen sind. Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungs- 
wahlen in einem und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler ge- 
trennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung 
der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum 
Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind. 
Nur die in §. 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks 
wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte 
ausliben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. Ist 
die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die An- 
erkennung derselben der Wahlvorstand endgültig. 
§. 2. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der 
Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu 
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten 
Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den 
gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die 
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammen- 
stellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
	        
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