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Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl
der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke
durch das Loos bestimmt.
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit
wieder gewählt werden.
- §.23.
BierzchnTagevorderWahlwerdendicinderListe(§§.19und20)
verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher
Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß den Raum, die Tage und die
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau
bestimmen.
g. 24.
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei
von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer
wird von der Stadtverordnetenversannnlung ein Stellvertreter gewählt.
g. 25.
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll
erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be-
zeichnen, als zu wählen sind. Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungs-
wahlen in einem und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler ge-
trennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung
der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum
Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind.
Nur die in §. 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks
wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
ausliben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. Ist
die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die An-
erkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
§. 2.
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten
Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der
Stimmen) erhalten haben.
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten
Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den
gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammen-
stellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.