Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
(Nr. 9461.) Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung 
des Staatseisenbahnnetzes. Vom 20. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten 
Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar: 
a) zum Bau einer Eisenbahn: 
1) von Fordon mit südlicher Umgehung des Kulmsees 
nach Schönsee die Summe von 12 347 000 Mark, 
2) von Lissa i. P. nach Wollstein 
die Summe vvo . . .. 3240 000 
3) von Meseritz nach Landsberg 
a. W. oder einem in der Nähe 
belegenen Punkte der Bahn- 
linie Küstrin—Kreuz die Summe 
vgen 4 300 000 
4) von Sorau nach Christianstadt 
die Summe vo . . .. 1 640 000 
5) von Lauban nach Marklissa 
die Summe von .. . . . . . . .. 920 O000 
6) von Walsrode nach Soltau 
die Summe . . . . . . . . .. 2 400 000 
7) von Kassel oder einem in der 
Nähe belegenen Punkte der 
Seite 24 847 000 Mark, 
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9461.) 29 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1891.
	        
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