Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 19. — 
  
(Nr. 9463.) Einkommensteuergesetz. Vom 24. Juni 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für 
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland, was folgt: 
I. Steuerpflicht. 
1. Subjektive Steuerpflicht. 
F. 1. 
Einkommensteuerpflichtig sind: 
1) die Preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, 
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (C. 1 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem 
anderen Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete 
wohnen oder sich aufhalten; 
welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen 
Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienst- 
lichen Wohnsitz (§. 2 Absatz 3 a. a. O.) haben; 
welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als 
zwei Jahren sich im Auslande dauernd aubhalten. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten 
Staatssteuern nicht berangezogen werden, findet die Ausnahme 
unter c keine Anwendung; 
Ees. Somml. 1891. (Nr. 9463.) 32 
b 
— 
C 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1891.
	        
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