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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 19. —
(Nr. 9463.) Einkommensteuergesetz. Vom 24. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, was folgt:
I. Steuerpflicht.
1. Subjektive Steuerpflicht.
F. 1.
Einkommensteuerpflichtig sind:
1) die Preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (C. 1 Absatz 2 des
Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in einem
anderen Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete
wohnen oder sich aufhalten;
welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen
Bundesstaate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienst-
lichen Wohnsitz (§. 2 Absatz 3 a. a. O.) haben;
welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als
zwei Jahren sich im Auslande dauernd aubhalten.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten
Staatssteuern nicht berangezogen werden, findet die Ausnahme
unter c keine Anwendung;
Ees. Somml. 1891. (Nr. 9463.) 32
b
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C
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1891.