Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohrsitz zu haben, 
in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen 
Wohnsitz zu haben, sich in Preußen aubhalten; 
b) welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§. 2 Absatz 3 
——n- 
3) diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder 
sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aushalten; 
4) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg- 
gewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, sowie diejenigen 
eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis 
ihrer Mitglieder hinausgeht; 
5) Konsumvereine mit offenem Laden, sofern diefelben die Rechte juristischer 
Personen haben. 
§ 2. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter- 
liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus den von der Preußischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern; 
b) aus Preußischem Grundbesitz und aus Preußischen Gewerbe- oder 
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. 
Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im F. 1 Nr. 4 und 5 be- 
zeichneten eingetragenen Genossenschaften Anwendung. 
F. 3. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen 
Fürstenhauses; 
2) die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor- 
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses; 
3) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, 
die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 
4) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen 
oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen 
ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach §. 2 
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in 
welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
	        
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