Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Ge- 
setzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen. 
S. 37. 
Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Bearbeitung 
der Einkommensteuersachen von der Regierung Hülfsbeamte zugeordnet werden. 
Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzenden 
oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten 
werden nach den hierüber von dem Finanzminister zu erlassenden allgemeinen 
Anweisungen von der Regierung festgesetzt. 
g. 38. 
Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuer- 
erklärungen sowie die Personenstands= und Eink snachweisungen einer 
genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach F. 35 Absatz 4, 
5 und 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch 
u machen. 
Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungskommission oder den 
Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung 
der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist 
von zwei Wochen, welche vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle auf vier Wochen 
verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu 
erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen 
die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung seitens 
desselben nicht behoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige, zur Feststellung der 
Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu vernehmenden Per- 
sonen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, 
welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungs- 
weise Gutachtens berechtigen. 
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung be- 
stehen, so ist die Kommission bei Schätzung des Einkommens an die Angaben 
des Steuerpflichtigen nicht gebunden. 
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf 
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest. 
  
S. 39. 
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommission jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über 
das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.
	        
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