Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Behufs  Prüfung  der  Berufungen  können  die  Berufungskommission  und
deren  Vorsitzender  eine  genaue  Feststellung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  veranlassen.  Dabei  sind  sie  befugt,  von  den  zu
diesem  Zweck  den  Veranlagungskommissionen  und  deren  Vorsitzenden  zustehenden
Hülfsmitteln  (§.  35  Absatz  4,  5  und  6),  HF.  38)  Gebrauch  zu  machen.

Die  Berufungskommission  und  deren  Vorsitzender  können  ferner  die  eidliche
Bekräftigung  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens  der  vernommenen  Zeugen  beziehungsweise
  Sachverständigen  vor  dem  zuständigen  Amtsgericht  erfordern.

Die  Berufungskommission  hat  die  Personenstands=  und  Einkommensnachweisungen
  sorgfältig  zu  prüfen;  die  von  ihr  gezogenen  Erinnerungen  sind  bei  der
Veranlagung  für  das  nächste  Steuerjahr  zu  beachten.

b.  Beschwerde.
S.  44.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  steht  sowohl  den  Steuerpflichtigen,
  als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  die  Beschwerde
an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.  Die  Beschwerde  ist  innerhalb  der  im  §.  40
bestimmten  Frist,  seitens  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  bei  dem
Oberverwaltungsgericht,  seitens  der  Steuerpflichtigen  bei  dem  Vorsitzenden  der
Berufungskommission  anzubringen  und  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Beschwerde  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung

oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  oder  worin  die  behaupteten
Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

G.  45.

Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  überreicht  die  bei  ihm  eingegangene
Beschwerde  des  Steuerpflichtigen  mit  seiner  Gegenerklärung,  soweit  er  solche  für
erforderlich  erachtet,  dem  Oberverwaltungsgericht.  Die  Beschwerde  des  Vorsitzenden
der  Berufungskommission  wird  dem  Steuerpflichtigen  zur  schriftlichen  Gegenerklärung
innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist
zugefertigt.

S.  46.

Das  Oberverwaltungsgericht  erläßt  seine  Entscheidungen  in  nicht  öffentlicher
Sitzung,  der  Regel  nach  ohne  vorherige  mündliche  Anhörung  des  Steuerpflichtigen.

Es  kann  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
Gelegenheit  zur  persönlichen  Verhandlung  über  den  Gegenstand  der  Beschwerde
gewähren.