Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Personen  wählbar,  welche  das  fünfund  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  und
sich  im  Besige  der  bürgerlichen  Ehremnicchte  besinden.

G.  51.

Die  Vorsitzenden  der  Kommissionen  haben  die  letteren  zusammenzuberufen,
deren  Geschäfte  vorzubereiten  und  zu  leiten,  sowie  die  nicht  von  ihnen  durch  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  angefochtenen  Kommissionsbeschlüsse  auszuführen.

Nach  Bedürfniß  können  zur  Erledigung  der  den  Kommissionen  obliegenden
Geschäfte  Unterkommissionen  gebildet  werden.

Die  Kommissionen  beziehungsweise  Unterkommissionen  fassen  ihre  Beschlüsse
nach  Stimmenmehrheit.  Dem  Vorsitzenden  stebt  volles  Stimmrecht  zu.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

So  lange  über  die  Einschätzung  oder  Berufung  eines  Kommissionsmitgliedes
oder  seiner  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  auf-  und  absteigender  Linie  oder
bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinien  berathen  und  abgestimmt  wird,  hat  dasselbe
  abzutreten.

Ergeben  sich  diese  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Person  des  Vorsitzenden,
8  hat  derselbe  die  Führung  des  Vorsitzes  Einem  der  Kommissionsmitglieder  zu
übertragen.

ie  Ausfertigung  der  Kommissionsbeschlüsse  und  Entscheidungen  sind  von
dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen.
E.  52.

Die  Mitglieder  der  Kommissionen  haben  dem  Vorsitzenden  mittelst  Handschlages
  an  Eidesstatt  zu  geloben,  daß  sie  bei  den  Kommissionsverhandlungen  ohne
Ansehen  der  Person,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verfahren  und  die  Verhandlungen
  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse  der
Steuerpflichtigen  strengstens  geheim  halten  werden.

as  gleiche  Gelöbniß  haben  vor  einem  von  der  Regierung  zu  ernennenden
Kommissar  diejenigen  Vorsitzenden  abzulegen,  welche  nicht  schon  als  Beamte  vereidigt
  sind.

8  Die  bei  der  Steuerveranlagung  betheiligten  Beamten  sind  zur  Geheimhaltung
der  Kommissionsverhandlungen  sowie  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Verhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  kraft  des  von  ihnen  geleisteten  Amtseides  verpflichtet.
Die  Steuererklärungen  sind  unter  Verschluß  aufzubewahren  und  dürfen)  ebenso
wie  die  Kommissionsverhandlungen  über  dieselben,  nur  zur  Kenntniß  durch  ihren
Amtseid  zur  Geheimhaltung  verpflichteter  Beamten  gelangen.

KG.  53.

Die  von  den  Vorsitzenden  der  Kommissionen  zu  bewirkenden  Zustellungen  an
Steuerpflichtige  sind  durch  einen  öffentlichen  Beamten  unter  Bescheinigung  der
Behändigung  auszuführen.  Die  Post  kann  um  die  Bewirkung  der  Zustellung
ersucht  werden.  In  beiden  Fällen  gilt  die  Zustellung  für  vollzogen,  auch  wenn
die  Annahme  verweigert  wird.