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handlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen
Steuerpflichtigen statt.
S. 70.
Die auf Grund der §#§. 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber unbeitreib-
lichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§9§. 28 und 29) in
Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den I#§. 66 und 68
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be-
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten
Frist freiwillig zahlt.
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im F. 66
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein-
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung.
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vor-
läufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte
hierauf verzichtet.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen
den Verwaltungsbehörden.
In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim-
haltung (F. 69) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
VIII. Kosten.
KC. 71.
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse
zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten) welche durch die gelegentlich der ein-
gelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten
als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch
die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des H. 60 Absatz 1 die
Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist.
. 72.
Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise= und Tagegelder nach
Maßgabe der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten u. s. w.,
vom 20. Dezember 1876 (Gesetz= Samml. 1877 S. 3).
Ges Samml. 1891. (Nr. 9463.) 35