Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

—  197  —

die  Ab=  beziehungsweise  Anmeldung  bei  der  letzteren  die  Ab=  beziehungsweise  Anmeldung
  bei  dem  Gemeinde-(Guts-)  vorstande.

en  Gemeinde-(Guts-)vorständen  liegt  nach  den  vom  Finanzminister
hierüber  zu  treffenden  Anordnungen  die  Führung  der  Zu-  und  Abgangslisten  ob.

VI.  Steuererhebung.
S.  62.

Die  veranlagte  Steuer  ist  in  vierteljährlichen  Beträgen  in  der  ersten  Hälfte
des  zweiten  Monats  eines  jeden  Vierteljahres  an  die  von  der  Steuerbehörde  zu
bezeichnende  Empfangstelle  abzuführen.

Es  steht  dem  Steuerpflichtigen  frei,  die  ihm  auferlegte  Stäuer  auf  mehrere
Vierteljahre  bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  im  Voraus  zu  zahlen.

S.  63.

Die  Lahlung  der  veranlagten  Steuer  wird  durch  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  nicht  aufgehalten,  muß  vielmehr,  mit  Vorbehalt  späterer  Erstattung,  in
den  vorgeschriebenen  Fristen  erfolgen.

S.  64.

Veranlagte  Einkommensteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen
  werden,  wenn  deren  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in
ihrer  wirthschaftlichen  Existenz  gefährden,  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren
voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  würde.

65.
Die  veranlagte  Steuer  ist  nicht  zu  erheben:
1)  von  den  Unteroffizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
welche  mit  einem  Enkommen  von  nicht  mehr  als  3000  Mark  verenigt
  sind,  für  diejenigen  Monate,  in  denen  sie  sich  im  aktiven  Dienste
efinden;

von  dem  Diensteinkommen  der  Reichs-  und  Staatsbeamten  und  Offtziere
während  der  Zugehörigkeit  derselben  zur  Besatzung  eines  zum  auswärtigen
  Dienst  bestimmten  Schiffes  oder  Fahrzeuges  der  Kaiserlichen
Marine,  und  zwar  vom  Ersten  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf
den  Monat  folgt,  in  welchem  die  heimischen  Gewässer  verlassen  werden,
bis  #m  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  in  dieselben
erfolgt.

2

VII.  Strafbestimmungen.

S.  66.

Wer  wissentlich  in  der  Steuererklärung  oder  bei  Beantwortung  der  von
zuständiger  Seite  an  ihn  gerichteten  Fragen,)  oder  zur  Begründung  eines  Rechtsmittels


(Tr.  9463.)