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Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (F. 38) werden nach den
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.
g. 73.
Den Gemeinden (Gutsbezirken) werden als Vergütung für die bei Ver-
anlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen
Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur ört-
lichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) die Steuer
von Einkommen von nicht mehr als 3 000 Mark zu erheben haben.
Diejenigen Gemeinden (Gutsbezirke), welchen die Steuererhebung übertragen
ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von zwei Prozent der Isteinnahme der zu
erhebenden Steuern.
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung
des Wahlrechts.
§S. 74.
Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffent-
liche (Schul-, Kirchen- u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommen-
steuer aufzubringen beziehungsweise zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen
von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf
Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze:
bei einem Jahreseinkommen
von mehr als bis einschließlich Jahressteuer
— Mark 420 Mark 2⅜ Prozent des ermittelten
steuerpflichtigen Einkommens
bis zum Höchstbetrage von
1,20 Mark
420 660 2,40 Mark
660 900= 4 "
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitrags-
pflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen
herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der
öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.
5. 75.
Die Veranlagung (§. 74) geschieht durch die Voreinschätzungskommissionen
(6. 31) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.