Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (F. 38) werden nach den 
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
g. 73. 
Den Gemeinden (Gutsbezirken) werden als Vergütung für die bei Ver- 
anlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen 
Steuer gewährt. 
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur ört- 
lichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) die Steuer 
von Einkommen von nicht mehr als 3 000 Mark zu erheben haben. 
Diejenigen Gemeinden (Gutsbezirke), welchen die Steuererhebung übertragen 
ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von zwei Prozent der Isteinnahme der zu 
erhebenden Steuern. 
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung 
des Wahlrechts. 
§S. 74. 
Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffent- 
liche (Schul-, Kirchen- u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommen- 
steuer aufzubringen beziehungsweise zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen 
von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf 
Grund nachstehender fingirter Normalsteuersätze: 
bei einem Jahreseinkommen 
von mehr als bis einschließlich Jahressteuer 
— Mark 420 Mark 2⅜ Prozent des ermittelten 
steuerpflichtigen Einkommens 
bis zum Höchstbetrage von 
1,20 Mark 
420 660 2,40 Mark 
660 900= 4 " 
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des 
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitrags- 
pflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen 
herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der 
öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten. 
5. 75. 
Die Veranlagung (§. 74) geschieht durch die Voreinschätzungskommissionen 
(6. 31) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
	        
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