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Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung des
Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Beschluß, so
erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission.
Die festgefetzte Steuerliste ist vierzehn Tage lang öffentlich auszulegen und
der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschluß-
frist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu, und zwar
a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Be-
anstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission,
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission
stattgefunden hat, an die Berufungskommission.
§. 76.
Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten
Wahl--, Stimm und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden (§. 74)
treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den I#. 17, 74 vor-
gesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäßheit
des §&. 75 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassensteuerstufen ent-
sprechenden Einkommensbezüge.
§. 77.
Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und Landgemeinden
das Bürgerrecht beziehungsweise das Stimm= und Wahlrecht in Gemeindeangelegen-
heiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 6 Mark ge-
knüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts
an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 4 Mark beziehungsweise
ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark.
In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen
die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in
Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer über-
steigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird,
der Steuersatz von 6 Mark.
Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind,
kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze beziehungsweise von einem
Einkommen bis 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht
zulässig.
X. Schlußbestimmungen.
5. 78.
Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und Ob-
liegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
(Nr. 9463.)