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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 20.
(Nr. 9464.) Gewerbesteuergesetz. Vom 24. Juni 1891.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, was folgt:
Gegenstand der Besteuerung.
S. 1.
Der Besteuerung nach diesem Gesetze unterliegen die in Preußen betriebenen
stehenden Gewerbe.
Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und des
Wanderlagerbetriebes bewendet es bei den bestehenden Vorschriften mit der Maß-
gabe, daß im Sinne der #. 4 und 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1880
(Gesetz= Samml. S. 174) Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern als Orte
der ersten Gewerbesteuerabtheilung, Städte mit mehr als 10 000 bis 50 000 Ein-
wohnern als Orte der zweiten Gewerbesteuerabtheilung, Städte mit mehr als
2u000 bis 10 000 Einwohnern als Orte der dritten und alle übrigen Orte als
solche der vierten Gewerbesteuerabtheilung gelten.
Vorstehende Eintheilung findet auch Anwendung, wo in anderen Gesetzen
auf die bisherigen Gewerbesteuerabtheilungen Bezug genommen ist.
Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebniß der zuletzt voran-
gegangenen Volkszählung.
S. 2.
Gewerbliche Unternehmen, welche außerhalb Preußens ihren Sitz haben,
aber in Preußen durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein-
oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise einen oder mehrere stehende Betriebe
unterhalten, sind nach Maßgabe derselben der Gewerbesteuer in Preußen unter-
Ees. Samml. 1891. (Tr. 9464.) 37
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1891.