Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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worfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der Steuerverwaltung 
einen in Preußen wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher für die Erfüllung 
aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflichtungen solidarisch haftet. 
Befreiungen. 
S. 3. 
Von der Gewerbesteuer sind befreit: 
1) das Deutsche Reich und der Preußische Staat; 
2) die Reichsbank 
3) die landschaftlichen Kreditverbände, sowie die öffentlichen Versicherungs- 
anstalten; 
4) die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen: 
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, 
als Sparkassen, Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, 
Bezirks= und Provinzial-Hülfs= und Darlehnskassen u. s. w. 
b) der Kanalisations= und Wasserwerke, letzterer jedoch nur, soweit 
sich der Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde 
beschränkt; 
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe; 
d) der Markthallen; 
e) der Volksbäder; 
4) der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, auch für andere im öffentlichen Interesse 
unternommene gewerbliche Betriebe der Kommunalverbände Steuerfreiheit zu ge- 
währen. So lange solche Betriebe ertraglos sind, muß auf Antrag vom Finanz- 
minister die Steuerfreiheit gewährt werden. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, vorstehende Bestimmungen auch auf 
Unternehmungen anderer Korporationen, Vereine und Personen, welche nur 
wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluß eines Gewinnes für die 
Unternehmer verfolgen (z. B. öffentliche Volksküchen, Kaffeeschänken, Volks- 
bibliotheken und dergleichen), zu erstrecken, und finden dieselben zugleich in Betreff 
der Betriebssteuer (§9. 59 ff.) Anwendung. 
S. 4. 
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 
1) die Land= und Forstwirthschaft, die Viehzucht, die Jagd,) die Fisch- 
zucht, der Obst= und Weinbau, der Gartenbau — mit Ausnahme der 
Kunst= und Handelsgärtnerei — einschließlich des Absatzes der selbst- 
gewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Ver- 
arbeitung, welche in dem Bereich des betreffenden Erwerbszweiges liegt.
	        
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