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Steuerklassen.
S. 6.
Die Besteuerung erfolgt in vier Gewerbesteuerklassen.
In Klasse J sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag
50 000 Mark oder mehr, oder bei denen der Werth des Anlage= und Betriebs-
kapitals 1000 000 Mark oder mehr beträgt.
Die Gewerbesteuerklasse II umfaßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage
von 20 000 bis ausschließlich 50 000 Mark, oder mit einem Anlage= und Be-
triebskapitale im Werthe von 150 000 bis ausschließlich 1 000 000 Mark.
Zur Gewerbesteuerklasse III gehören die Betriebe mit einem jährlichen Er-
trage von 4000 bis ausschließlich 20 000 Mark, oder mit einem Anlage= und
Betriebskapitale im Werthe von 30 000 bis ausschließlich 150 000 Mark.
Lur Gewerbesteuerklasse IV gehören die Betriebe mit einem jährlichen Er-
trage von 1 500 bis ausschließlich 4000 Mark, oder mit einem Anlage= und
Betriebskapitale von 30000 bis ausschließlich 30 000 Mark.
S. 7.
Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1 500 Mark noch das
Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark erreicht, bleiben von der Gewerbe-
steuer befreit.
Auf die Betriebssteuer (9§9. 59 ff. dieses Gesetzes) findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
. S.
Betriebe, deren Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I, II, III lediglich
durch die Höhe des Anlage= und Betriebskapitals bedingt ist, sind auf Antrag
des Steuerpflichtigen in die dem Ertrage entsprechende Steuerklasse zu versetzen,
wenn der erzielte Ertrag nachweislich zwei Jahre lang die Höhe von 30 000 Mark
in Klasse I, 15 000 Mark in Klasse II und von 3000 Mark in Klasse III nicht
erreicht hat.
Auf Konsumvereine und Konsumanstalten, welche nach F. 5 gewerbesteuer-
pflichtig sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Veranlagung in Klasse 1.
. 9.
Die Steuer ist in Klasse I von jedem Gewerbebetriebe mit Einem vom
Hundert des jährlichen Ertrages mit der Maßgabe zu entrichten, daß bei einem
Ertrage von 50 000 bis 54 800 Mark (ausschließlich) die Steuer = 524 Mark
beträgt, und für die höheren, in Stufen von je 4 800 Mark steigenden Erträge
die Steuersätze in Stufen von je 48 Mark steigen. Für Erträge unter
50 000 Mark können geringere Steuersätze als 524 Mark, jedoch nicht unter
300 Mark unter Beachtung der Vorschrift im letzten Absatze des F. 14 an-
gesetzt werden.