Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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des  Gewerbes  bedingte  Unterbrechung  befreit  nicht  von  der  Steuerverpflichtung
für  die  Zwischenzeit  bis  zur  Wiederaufnahme  des  Betriebes  im  Laufe  desselben
oder  des  nächstfolgenden  Jahres.
34.
Zugang  im  Laufe  des  Jahres.

Gewerbetreibende,  welche  nach  Beginn  der  jährlichen  Veranlagung  einen
Betrieb  anfangen,  sind  durch  den  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  der  Klasse  IV
nach  der  Höhe  des  muthmaßlichen  Ertrages  beziehungsweise  Anlage=  und  Betriebskapitals
  der  entsprechenden  Steuerklasse  zuzuweisen.  Dieselben  werden  in
Klasse  II  bis  IV  mit  dem  Mittelsatze  (§J.  14),  in  Klasse  I,  vorbehaltlich  der  Feststellung
  des  Steuersatzes  durch  den  Steuerausschuß  bei  dem  Zusammentreten
desselben,  vorläufig  mit  dem  vom  Vorsitzenden  bestimmten  Steuersatz  in  Zugang
  gestellt.

Die  Feststellung  durch  den  Steuerausschuß  der  Klasse  I  hat  —  auch  wenn
sie  erst  im  nächstfolgenden  Steuerjahre  stattfindet  —  die  Wirkung,  daß  der
Steuerpflichtige  zur  Nachentrichtung  des  in  Folge  der  vorläusigen  Bestimmung
des  Steuersatzes  durch  den  Vorsitzenden  zu  wenig  Gezahlten  verbunden  ist  und
ein  zuviel  gezahlter  Betrag  erstattet  wird.

Die  Bekanntmachung  an  den  Steuerpflichtigen  erfolgt  nach  Vorschrift

des  §.  32.
Den  Steuerpflichtigen  der  Klasse  1  stehen  gegen  die  Festsetzung  des  Steuerausschusses
  die  Rechtsmittel  nach  Maßgabe  der  I#.  35  ff.  offen.  Die  Steuerpflichtigen
  der  Klasse  II,  III,  IV  können  dieselben  Rechtsmittel  nur  wegen  vermeintlich
  unrichtiger  Bestimmung  der  Steuerklasse  einlegen.

Rechtsmittel.
*.

Gegen  das  Ergebniß  der  Veranlagung  steht  dem  Steuerpflichtigen  das
Rechtsmittel  des  Einspruchs  bei  dem  Steuerausschusse  zu.  Dasselbe  ist  bei  dem
Vorsitzenden  des  Ausschusses  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  einzulegen,
  welche  von  dem  auf  die  Zustellung  der  Steuerzuschrift  (§§.  32  und  34)
folgenden  Tage  ab  läuft.

S.  36.

Gegen  die  Entscheidung  des  Steuerausschusses  über  den  Einspruch  set
sowohl  dem  Vorsitzenden  als  dem  Steuerpflichtigen  binnen  der  im  F.  35  bestimmten
  Ausschlußfrist  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  die  Bezirksregierung
(6.  29  und  30)  zu.  Der  Steuerpflichtige  hat  das  Rechtsmittel  beim  Vorsitzenden
  des  Steuerausschusses  einzulegen.

Für  den  Vorsitzenden  läuft  diese  Frist  vom  Tage  der  Entscheidung.

6.  37.

Gegen  die  Entscheidung  über  die  Berufung  steht  dem  Steuerpflichtigen  die

Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu,  welche  innerhalb  der  im  §.  35
(Xr.  0464.  38“7