Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die im §. 61 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Betrag der Jahres- 
steuer binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete 
Hebestelle in einer Summe zu entrichten. 
Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Entrichtung 
des Rückstandes die fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes untersagt 
und die Einstellung desselben durch Schließung und Versiegelung der Geschäfts- 
räume erzwungen werden. 
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Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Betriebes im Laufe 
des Steuerjahres findet nicht statt. 
S. 65. 
Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Entrichtung der Betriebssteuer 
oder wegen der Höhe derselben entscheidet die Voziksregierundg (§9§. 29 und 30), 
und in weiterer Instanz der Finanzminister. Die Entscheidungen des letzteren 
sind endgültig. 
Soweit durch die Entscheidungen, welche bezüglich der Gewerbesteuer im 
Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festgestellten Betriebssteuersätze 
bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steuerausschüsse die anderweite Fest- 
stellung zu bewirken. 
. 66. 
Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die im F. 59 bezeichneten Betriebe 
oder für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte zuständigen Behörden haben 
von jeder Erlaubnißertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mit- 
theilung zu machen. 
§. 67 
Weinbauer, welche selbst gewonnenen Most oder Wein im Polizeibezirk 
ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß 
auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Gewerbe= noch Betriebssteuer zu 
entrichten. 
S. 68. 
Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuerjahr 1893/94 
haben für die Städte die Gemeindebehörden, für die Landgemeinden und Guts- 
bezirke des Kreises der Landrath eine Nachweisung aller daselbst vorhandenen, 
im F§. 59 bezeichneten Gewerbebetriebe unter Angabe der einzelnen Betriebsstätten 
und der Art des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der 
Bezirksregierung vorzulegen. 
Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfniß auch in den 
folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den genannten 
Behörden aufzustellen und vorzulegen.
	        
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