Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  (§§.  28  und  29)  in  Haft  umzuwandeln.


Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  in  den  9#.  70  und  71
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gericht  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte
  die  von  der  Regierung  vorläufig  festgesetzte  Geldstrafe  nebst  den  durch
das  Verfahren  gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer  ihm  bekannt  gemachten
Frist  freiwillig  zahlt.

Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  hierbei  eine  mildere,  als  die  im  F§.  70
vorgeschriebene  Strafe  in  Anwendung  zu  bringen.

Hat  der  Beschuldigte  in  Preußen  keinen  Wohnsitz,  so  erfolgt  das  Einschreiten
  des  Gerichts  ohne  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  durch  die  Regierung.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Regierung  aus  sonstigen  Gründen  von  der  vorläufigen
  Festsetzung  der  Strafe  Abstand  zu  nehmen  erklärt  oder  der  Angeschuldigte
hierauf  verzichtet.

Bei  den  gerichtlichen  Entscheidungen  ist  hinsichtlich  der  Höhe  der  im  §.  70
vorgeschriebenen  Geldstrafe  die  von  der  Regierung  festzusetzende  Jahressteuer  zu
Grunde  zu  legen.

Die  Entscheidung  wegen  der  hinterzogenen  Steuer  verbleibt  in  allen  Fällen
den  Verwaltungsbehörden.

In  Betreff  der  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung
  (F.  72)  findet  nur  das  gerichtliche  Strafverfahren  statt.

Kosten.
d.  74.

Die  Kosten  der  Steuerveranlagung  und  Erhebung  fallen  der  Staatskasse
zur  Last.  Jedoch  sind  diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  gelegentlich  der  eingelegten
  Rechtsmittel  erfolgenden  Ermittelungen  veranlaßt  werden,  von  dem
Steuerpflichtigen  zu  erstatten,  wenn  sich  seine  Angaben  in  wesentlichen  Punkten
als  unrichtig  erweisen.  Die  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  erfolgt  durch
die  Regierung,  gegen  deren  Entscheidung  die  Beschwerde  an  den  Finanzminister
gestattet  ist.

.  75.

Den  Gemeinden  werden  als  Vergütung  für  die  bei  Veranlagung  der
Steuer  (einschließlich  der  Betriebssteuer)  ihnen  übertragenen  Geschäfte  zwei  Prozent
der  eingegangenen  Steuer  gewährt.

Hinsichtlich  der  örtlichen  Erhebung  der  Steuer  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres
bei  den  bestehenden  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  bisher  zur  örtlichen
Erhebung  der  Gewerbesteuer  verpflichteten  Gemeinden  die  Gewerbe=  und  die
Betriebssteuer  zu  erheben  haben.

Die  Gemeinden  erhalten  für  die  Steuererhebung  eine  Vergütung  von  zwei
Prozent  der  Isteinnahme  der  zu  erhebenden  Steuer.