Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

—  222  —

Die  im  §.  61  bezeichneten  Steuerpflichtigen  haben  den  Betrag  der  Jahressteuer
  binnen  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Mittheilung  an  die  ihnen  bezeichnete
Hebestelle  in  einer  Summe  zu  entrichten.

Nach  fruchtloser  Zwangsvollstreckung  kann  bis  zur  vollständigen  Entrichtung
des  Rückstandes  die  fernere  Ausübung  des  steuerpflichtigen  Betriebes  untersagt
und  die  Einstellung  desselben  durch  Schließung  und  Versiegelung  der  Geschäftsräume
  erzwungen  werden.

-

Eine  Erstattung  der  Betriebssteuer  wegen  Einstellung  des  Betriebes  im  Laufe
des  Steuerjahres  findet  nicht  statt.

S.  65.

Ueber  Beschwerden  wegen  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Betriebssteuer
oder  wegen  der  Höhe  derselben  entscheidet  die  Voziksregierundg  (§9§.  29  und  30),
und  in  weiterer  Instanz  der  Finanzminister.  Die  Entscheidungen  des  letzteren
sind  endgültig.

Soweit  durch  die  Entscheidungen,  welche  bezüglich  der  Gewerbesteuer  im
Wege  der  Rechtsmittel  ergehen,  Abänderungen  der  festgestellten  Betriebssteuersätze
bedingt  werden,  haben  die  Vorsitzenden  der  Steuerausschüsse  die  anderweite  Feststellung
  zu  bewirken.

.  66.

Die  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  für  die  im  F.  59  bezeichneten  Betriebe
oder  für  die  Eröffnung  einer  neuen  Betriebsstätte  zuständigen  Behörden  haben
von  jeder  Erlaubnißertheilung  der  ihnen  bezeichneten  Veranlagungsstelle  Mittheilung
  zu  machen.

§.  67

Weinbauer,  welche  selbst  gewonnenen  Most  oder  Wein  im  Polizeibezirk
ihres  Weingutes  oder  Wohnortes  nicht  über  drei  Monate  lang  zum  Genuß
auf  der  Stelle  verkaufen,  haben  hierfür  weder  Gewerbe=  noch  Betriebssteuer  zu
entrichten.

S.  68.

Behufs  erstmaliger  Erhebung  der  Betriebssteuer  für  das  Steuerjahr  1893/94
haben  für  die  Städte  die  Gemeindebehörden,  für  die  Landgemeinden  und  Gutsbezirke
  des  Kreises  der  Landrath  eine  Nachweisung  aller  daselbst  vorhandenen,
im  F§.  59  bezeichneten  Gewerbebetriebe  unter  Angabe  der  einzelnen  Betriebsstätten
und  der  Art  des  Betriebes  aufzustellen  und  bis  zum  1.  Februar  1893  der
Bezirksregierung  vorzulegen.

Auf  Anordnung  der  Bezirksregierung  ist  nach  Bedürfniß  auch  in  den
folgenden  Jahren  die  vorstehend  vorgeschriebene  Nachweisung  von  den  genannten
Behörden  aufzustellen  und  vorzulegen.