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S. 69.
Die Veranlagungsgrundsätze der 9#. 18, 19 finden auf die Betriebssteuer
Anwendung.
Wegen des jährlichen Zu= und Abganges wird das Erforderliche von dem
Finanzminister geregelt.
Strafbestimmungen.
S. 70.
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Ge-
werbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine dem
doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die
vorenthaltene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent-
scheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.
S. 7.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft:
1) wer die nach den Bestimmungen der 9#. 28, 54, 55 und 56 dieses
Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt; insbesondere auch
wer die erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift der §#. 54
bis 56 verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt;
2) wer dem nach F. 25 Absatz 4 Zuständigen die Einsicht der gewerblichen
Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe verweigert.
g. 72.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten, sowie die Mitglieder
der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter werden, wenn sie die zu ihrer
Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse oder die
Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt der im
55 bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen un-
befugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein und muß stattfinden, in-
sofern der durch die Verletzung des Geheimnisses betroffene Steuerpflichtige die-
selbe unter Darlegung des Sachverhalts beansprucht und nicht Rücksichten des
offentlichen Wohles entgegenstehen. Für die Stellung des Antrages gegen Vor-
sitzende und Mitglieder der Steuerausschüsse der Klasse I und gegen deren Stell-
vertreter ist der Finanzminister, im Uebrigen die Bezirksregierung zuständig.
S. 73.
Die auf Grund der §§. 70 und 71 festzusetzenden, aber unbeitreiblichen
Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen
(Nr. 9464.)