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Oberaufsicht.
S. 76.
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt dem
Finanzminister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Steuerausschüsse
und der Vorsitzenden derselben entscheidet die Bezirksregierung (§8. 29 und 30)
und in weiterer Instanz der Finanzminister. Die Entscheidungen des letzteren
sind endgültig.
S. 77.
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Befugnisse und
Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.
. 78.
Nachsteuer.
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der
Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare
Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§#§. 70 ff.), sind zur Entrichtung des
der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich
auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahre, in welchem die Ver-
kürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Geit-
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durch die Bezirksregierung.
Schlußbestimmungen.
§S. 79.
Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält,
finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz Samml. S. 140) auf die Steuern vom
stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer Anwendung.
§. 80.
Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen ist,
treten an die Stelle der bisherigen Klasse A l die Klassen 1I und IlI; an Stelle der
bisherigen Klasse A II die Klasse III, und an Stelle der bisherigen Klasse B die
Klasse IV dieses Gesetzes; imgleichen an Stelle des Mittelsatzes der bisherigen
Klasse Al ein Steuerbetrag von 300 Mark.
KC. 81.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einschließlich der
Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 Mark um mehr 146 fünf Prozent, so
Ges. Sammi. 1891. (Nr. 9464.)