Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Oberaufsicht. 
S. 76. 
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staat gebührt dem 
Finanzminister. Ueber Beschwerden gegen das Verfahren der Steuerausschüsse 
und der Vorsitzenden derselben entscheidet die Bezirksregierung (§8. 29 und 30) 
und in weiterer Instanz der Finanzminister. Die Entscheidungen des letzteren 
sind endgültig. 
S. 77. 
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Befugnisse und 
Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen. 
. 78. 
Nachsteuer. 
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei der 
Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare 
Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§#§. 70 ff.), sind zur Entrichtung des 
der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich 
auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahre, in welchem die Ver- 
kürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Geit- 
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes durch die Bezirksregierung. 
Schlußbestimmungen. 
§S. 79. 
Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht enthält, 
finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen 
Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz Samml. S. 140) auf die Steuern vom 
stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer Anwendung. 
§. 80. 
Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen ist, 
treten an die Stelle der bisherigen Klasse A l die Klassen 1I und IlI; an Stelle der 
bisherigen Klasse A II die Klasse III, und an Stelle der bisherigen Klasse B die 
Klasse IV dieses Gesetzes; imgleichen an Stelle des Mittelsatzes der bisherigen 
Klasse Al ein Steuerbetrag von 300 Mark. 
KC. 81. 
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einschließlich der 
Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 Mark um mehr 146 fünf Prozent, so 
Ges. Sammi. 1891. (Nr. 9464.)
	        
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