Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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findet in dem Verhältniß des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe 
eine Herabsetzung sowohl des Prozentsatzes für Klasse I (§. 9) als auch der 
Mittelsätze für die Klassen II, III und IV . . 14) sowie der höchsten und — mit 
Ausschluß der Klasse IV — der niedrigsten Steuersätze statt. Diese Herabsetzung 
wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in 
letzterer bestimmten Sätze sind für die Veranlagung für das Steuerjahr 1894/95 
und die folgenden Jahre maßgebend. 
Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 hinter dem oben be- 
zeichneten Betrage um mehr als fünf Prozent zurück, so findet in gleicher Weise 
nach Maßgabe des Vorstehenden eine entsprechende Erhöhung des Prozentsatzes 
für die Klasse I und der Mittelsätze sowie der höchsten und der niedrigsten Steuer- 
sätze statt. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit 
wieder außer Kraft gesetzt, wenn das unter Anwendung der Prozent= und Mittel- 
sätze der §#. 9 und 14 berechnete Veranlagungssoll der Gewerbesteuer ein- 
schließlich der Betriebssteuer den Betrag von 19 811 359 Mark — zuzüglich 
einer Steigerung von zwei Prozent dieses Betrages für jedes auf 1893/94 
folgende Steuerjahr — erreicht. 
d. 82. 
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893/94 
zur Anwendung. 
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle 
treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Gewerbesteuer bezüglichen 
Vorschriften insbesondere die Gesetze vom 
0. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 147), 
8. Juli 1861 (Gesetz-Samml. S. 697), 
20. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 285), 
5. Juni 1874 (Gesetz-Samml. S. 219) 
am 1. April 1893 außer Kraft. 
g. 83. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. 
  
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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