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§. 36.
Die baaren Gemeindeabgaben und die Gebühren unterliegen im Falle nicht
rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß
der Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz Samml. S. 591).
Wo Naturaldienste zu leisten sind, ist der Gemeindevorsteher bei Säumniß
der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten
von den ersteren im Verwaltung sverfahren beitreiben zu lassen.
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§. 37.
Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung
den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, vom Tage der
ekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze, der Benach-
richtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag oder der beendeten Auslegung
der Hebeliste (F. 34) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurückzahlung zuviel
erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der
Versteuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.
Bezüglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung der
Rückstände finden die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen sinn-
gemäße Anwendung.
F. 38.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die
Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeindevorsteh er.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete
Verpflichtung zu den Gemeindelasten.
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staats-
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Die Ermäßigung des Peinwasahes (S. 34 1a) hat die Ermäßigung der Gemeinde-
zuschläge von selbst zur Folge.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Dritter Abschnitt.
Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
S. 39.
Gemeindeglieder sind alle Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinde-
recht zusteht.
Eine Liste der Gemeindeglieder, welche deren nach §. 41 erforderliche Eigen-
schaften nachweist, und der sonstigen Stimmberechtigten (X. 45) wird von dem
Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monate Januar berichtigt.
(Tr. 9468.)