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Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeinde-
vorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen
vorbehalten.
C. 42.
Verlegt ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Landgemeinde,
so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu dessen
Erlangung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit der
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres ver-
liehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes
(6. 122) seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt.
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Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren,
sobald eines der im F. 41 unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht
mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird.
Wer durch rechtskräftiges Erkenntuiß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in
der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, und für die im Urtheile
bestimmte Zeit das Gemeindestimm- und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe
zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden.
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der
Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte
Jeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter
und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
C. 44.
Die Ausübung des Gemeinderechts (§. 40) ruht,
1) wenn gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur
Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder dasselbe zur
gerichtlichen Haft gebracht ist, so lange, bis das Strafverfahren beendet ist;
2) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des
Verfahrens;
3) wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfängt, während sechs Monate nach dem Empfang der Unterstützung,
sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet;
4) wenn ein Gemeindeglied die auf dasselbe entfallenden Gemeindeabgaben
nach Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, bis zur Ent-
richtung derselben.
(Tr. 9168.)