Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S. 47. 
Zur Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter (§. 46) ist erforderlich, daß 
1) der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der 
bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das vierundzwanzigste Lebensjahr zu- 
rückgelegt hat und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
empfängt, sowie außerdem, daß 
2) der Vater die väterliche Gewalt besitzt, 
3) der Stiefvater das zum Stimmrechte befähigende Grundstück bewirth- 
chaftet. 
C. 48. 
Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme in 
der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maßgaben, zu: 
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit 
Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (6. 41 
Absatz 1 unter 6a und bh entfallen. Uebersteigt die Anzahl der nicht 
angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. unter 6c) den dritten Theil 
der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversamm- 
lung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhält- 
nisse entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus 
ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen. 
2) Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen 
Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 20 bis ausschließlich 50 Mark 
an Grund= und Gebäudesteuer entrichten, sind je zwei, denjenigen Be- 
sitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag 
von 50 bis ausschließlich 100 Mark entrichten, je drei, und denjenigen 
Besitzern, welche 100 Mark oder mehr entrichten, je vier Stimmen bei- 
ulegen. 
. Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des 
Provinziallandtages die vorstehenden Sätze erhöht oder, höchstens jedoch 
um die Hälfte, ermäßigt werden; auch kann Grundbesitzern, welche die 
im ersten Absatz erwähnten Steuersätze entrichten, eine größere Zahl 
von Stimmen, jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen, beigelegt 
werden. 
Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse sind 
2 Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuerklasse 
sind 3 Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuer- 
klasse sind 4 Stimmen beizulegen. 
Für den Fall der Erhöhung der Zahl der Stimmen der Grund- 
besitzer sind die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend 
dem Schlußsatze des Absatzes 2 zu erhöhen. 
3) Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeindeversammlung mehr als 
ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen. 
Ces. Samml. 1391. (Nr. 9468.) 45
	        
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