Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß 
auf Antrag des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) nach Verhältniß der 
ahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen, wieviel Gemeindeverordnete 
aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu 
wählen sind. 
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder 
der Anzahl der in einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten wegen 
einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung 
oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorsteher 
(Gemeindevorstand) die entsprechende anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen 
des Uebergangs aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. 
Diese Festsetzung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses. 
S. 52. 
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen An- 
gesessene (S. 41 Nr. Ga und b, . 45) sein. 
Die Lahl der Gemeindeverordneten, welche biernach aus der Mitte der 
Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Klassen gleichmäßig 
vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch 3 theilbar, so kann, wenn die Zahl 1 übrig 
bleibt, die zweite Klasse aus der Zahl der Nichtangesessenen einen Gemeindeverord- 
neten mehr wählen, als die beiden anderen) bleibt die Zahl 2 übrig, so kann die 
erste Klasse den einen, die dritte Klasse den anderen wählen. 
Sind in einer Klasse mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete gewählt, 
als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl 
erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. 
Bei den zum Ersatz derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf 
Angesessene entfallenden Stimmen gültig. 
§. 53. 
Als Gemeindeverordnete sind nicht wählbar: 
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen 
Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden 
ausgeübt wird, 
2) die besoldeten Gemeindebeamten, 
3)) die richterlichen Beamten, 
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei-Exekutivbeamten, 
5)) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer, 
6) Frauen. 
Vater und Sohn dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete derselben Ge- 
meinde sein. Sind Vater und Sohn zugleich gewählt, so wird nur der Vater 
als Gemeindeverordneter zugelassen. 
(Nr. 9468.) 45-
	        
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