Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, 
genau bezeichnen. 
S. 60. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von dem 
letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Wahl- 
versammlung gewählten Beisitzern. 
S. 61. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu wählen sind. 
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen im 
§. 46 zur Anwendung. 
§. 62. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben. 
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht 
ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch 
zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Bei der zweiten Wahl ist die unbedingte 
Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens 
innerhalb einer Woche aufgefordert. 
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. 
Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die Hand 
des Wahlvorstehers zu ziehende Loos. 
Wer in mehreren Klassen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist, hat zu 
erklären, welche Wahl er annehmen will. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach F. 52 erforderlich 
werdende Neuwahl Anwendung. 
K. 63. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und 
von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der letztere hat das Ergebniß der 
Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung sind 
innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Ge- 
meindevorsteher anzubringen. 
g. 64. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeindeverordneten 
treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an; die Ausscheidenden 
(r. bdes.)
	        
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