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ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen
Fällen zwei Wochen.
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand
und der Gemeindeverband (Titel IV) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
S. 145.
Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört (F. 138),
finden an Stelle der I#. 139, 140, 141, 143, 144 die entsprechenden Vor-
schriften für Stadtgemeinden (G. 7, 15, * 20, , 21 des Gesetzes über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltu tsbehörden vom 1. August 1883
lGesetz Samml. S. 237.) sinngemäße Anwendung.
Sechster Titel.
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
K. 146.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere die §#. 18 bis 78 Theil II Titel 7 Allgemeinen Landrechts, das Gesetz,
betreffend die L in den sechs östlichen Movinzen der
Preußischen Monarchie, vom 14. April 1856, die §#§. 22 bis 45 sowie der
§. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in der Fassung vom
19. März 1881 und die §§. 24 bis 37 206 Gesetzes über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 für die im
§. 1 genannten Provinzen außer Kraft. Die Bestimmungen der §#. 51, 51a
und 55 a Absatz 2 der Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft.
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen
und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und
Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird
nicht vermuthet.
S. 147.
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Ortsstatuten, all-
gemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dieses Gesetz orts-
statutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 2, einstweilen,
längstens auf drei Jahre, in Kraft.
Bis zum Inkrafttreten eines Kommunalsteuergesetzes, längstens aber bis
zum 1. April 1897, können die bei Verkündigung dieser Landgemeindeordnung
für Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden
Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausschusses
aufrecht erhalten werden.
Ges. Samml. 1891. (Fr. 9468. 49