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d. 148.
Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeindeanstalten beiwohnt,
kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes nur unter den
aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebenden Einschränkungen
zur Anwendung.
d. 149.
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
forderlichen Bestimmungen.
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neuwahlen ist
alsbald nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht
der bisherigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretungen erlischt mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung
der neugewählten Gemeindeverordneten im Amte.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde-
vorsteher, Schöffen und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in dem-
selben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode. Ingleichen verbleiben im Amte die
besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes von einem Einkommen von mehr als 660 Mark bis ausschließlich
900 Mark zur Staatssteuer eingeschätzt und zu den Gemeindelasten herangezogen
sind, steht in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Frei-
lassung der im F. 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen
hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des §J. 48 Nr. 1 zu. Diese Beschlußfassung
ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes herbeizuführen.
Diese Bestimmung findet auf die Wahlen in die Gemeindevertretung sinn-
gemäße Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Amsterdam, den 3. Juli 1891.
(. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Jedlitz. Thielen.
Redigirt im Bureau des Sinatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.