Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehne in 3½ prozentigen oder 4 pro- 
zentigen Rentenbriefen nach dem Nennwerth oder, soweit dies durch solche 
nicht geschehen kann, in baarem Gelde gewähren. 
Die Darlehne werden durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und 
getilgt (F. 3). 
Die Darlehne sind seitens der Rentenbank unkündbar; letztere hat jedoch 
das Recht, das Darlehn beziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, 
wenn der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Ver- 
sicherung der Gebäude nicht nachkommt oder wenn derselbe in Konkurs geräth 
oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente 
angehalten werden muß. 
C. 3. 
Der Rentengutsbesitzer hat vom Zeitpunkte der Rentenübernahme eine Renten- 
bankrente (§§. 1 und 2) an die Rentenbank zu entrichten. Dieselbe beträgt: 
1) falls 3½ prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn ge. 
geben sind, 4 Prozent des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur 
Ergänzung gegebenen baaren Geldes, oder 
2) falls 4prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn gegeben 
sind, 4½/ Prozent des Neunwerths der Rentenbriefe und des zur Er- 
gänzung gegebenen baaren Geldes. · 
Der Rentengutsbesitzer hat die Rentenbankrente von 4 Prozent während 
einer Tilgungsperiode von 60½ Jahren oder die Rentenbankrente von 4½ Prozent 
während einer Tilgungsperiode von 56½/1 Jahren zu entrichten. 
C. 4. 
So lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet, kann die Auf- 
hebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zertheilung des Rentenguts, 
sowie die Abveräußerung von Theilen desselben rechtswirksam nur mit Genehmigung 
der Generalkommission erfolgen. 
S. 5. 
Erfolgt die Ablösung der Rente (S. 1) oder die Gewährung des Darlehns 
(6. 2) zugleich mit der Begründung des Rentenguts, so kann die Zahlung der 
Rentenbankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr unter- 
bleiben. Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, 
daß das abzulösende Kapital um die einjährigen Zinsen der Rentenbriefe und des 
zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes erhöht und von dieser Summe die in 
Gemäßheit des F. 3 berechnete Rentenbankrente während der Tilgungsperiode von 
60½ oder 56 /1 Jahren gezahlt wird. 
C. 6. 
Im Uebrigen findet das Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken 
vom 2. März 1850 (Gesetz= Samml. S. 112) nebst den dasselbe ergänzenden ge- 
setzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung:
	        
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