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die Rentenbank den Rentengutsbesitzern Darlehne in 3½ prozentigen oder 4 pro-
zentigen Rentenbriefen nach dem Nennwerth oder, soweit dies durch solche
nicht geschehen kann, in baarem Gelde gewähren.
Die Darlehne werden durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und
getilgt (F. 3).
Die Darlehne sind seitens der Rentenbank unkündbar; letztere hat jedoch
das Recht, das Darlehn beziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern,
wenn der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung und Ver-
sicherung der Gebäude nicht nachkommt oder wenn derselbe in Konkurs geräth
oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente
angehalten werden muß.
C. 3.
Der Rentengutsbesitzer hat vom Zeitpunkte der Rentenübernahme eine Renten-
bankrente (§§. 1 und 2) an die Rentenbank zu entrichten. Dieselbe beträgt:
1) falls 3½ prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn ge.
geben sind, 4 Prozent des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur
Ergänzung gegebenen baaren Geldes, oder
2) falls 4prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn gegeben
sind, 4½/ Prozent des Neunwerths der Rentenbriefe und des zur Er-
gänzung gegebenen baaren Geldes. ·
Der Rentengutsbesitzer hat die Rentenbankrente von 4 Prozent während
einer Tilgungsperiode von 60½ Jahren oder die Rentenbankrente von 4½ Prozent
während einer Tilgungsperiode von 56½/1 Jahren zu entrichten.
C. 4.
So lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet, kann die Auf-
hebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zertheilung des Rentenguts,
sowie die Abveräußerung von Theilen desselben rechtswirksam nur mit Genehmigung
der Generalkommission erfolgen.
S. 5.
Erfolgt die Ablösung der Rente (S. 1) oder die Gewährung des Darlehns
(6. 2) zugleich mit der Begründung des Rentenguts, so kann die Zahlung der
Rentenbankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr unter-
bleiben. Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt,
daß das abzulösende Kapital um die einjährigen Zinsen der Rentenbriefe und des
zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes erhöht und von dieser Summe die in
Gemäßheit des F. 3 berechnete Rentenbankrente während der Tilgungsperiode von
60½ oder 56 /1 Jahren gezahlt wird.
C. 6.
Im Uebrigen findet das Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken
vom 2. März 1850 (Gesetz= Samml. S. 112) nebst den dasselbe ergänzenden ge-
setzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung: