Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

—  299  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—Nr.  25.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen  für  den  Wegebau  in  der
Provinz  Schleswig  Helstein  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  S.  290.  —  Geset,
betresfend  Abänderung  der  s.  31,  65  und  68  des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswobnsitz  vom  8.  März  1871,  S.  300.  —  Gesetz,  betreffend  Eintragungen  in  die
Höferolle  und  Landgüterrolle  auf  Ersuchen  der  Generalkommission,  S.  3o3.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Aachen,
Erkelenz,  Eupen,  Gemünd,  Jülich,  Düren,  Heinsberg,  Benn,  Voppard,  Coblenz,  Cochem,  Castellaun,
Adenau,  Münstermaiseld,  Daun,  Prüm,  ell,  Kirchberg,  Mayen,  Sobernheim,  Mülheim  am  Rbein,
Gummersbach,  Wipperfürth,  Waldbroel,  Gerresheim,  Opladen,  Mettmann,  Solingen,  Elberfeld,
Ratingen,  Düsseldorf,  Neuß,  Lennep,  Lebach,  Grumbach,  Sankt  Wendel  und  Wittlich,  S.  304.

 

Nr.  9470.)  Gesetz)  betreffend  die  Heranzlehung  der  Fabriken  u.  s.  w.  mit  Vorausleistungen
für  den  Wegebau  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  mit  Ausnahme  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  2.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden  König  bon  Preußen  .

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg,  was  folgt:

S.  1.

Wird  ein  öffentlicher  Weg  in  Folge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend,
oder  durch  deren  Betrieb  dauernd,  in  erheblichem  Maße  abgenutzt,  so  kann  auf
Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
wird,  dem  Unternehmer  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung,  wenn  und  insoweit
  dieselbe  nicht  durch  die  Erhebung  von  Chausseegeld  gedeckt  wird,  ein  angemessener
  Beitrag  zu  der  Unterhaltung  des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

.  2.

Der  Staat,  die  Provinz,  die  Kreise  und  diejenigen  Stadtgemeinden,
welche  einen  Stadtkreis  bilden,  sind  zur  Stellung  derartiger  Anträge  (§.  1)
nicht  befugt.

Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9470—9471.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1891.