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Ueber die Höhe der Entschädigung beschließt in Ermangelung guͤtlicher
Einigung der Bezirksausschuß.
Gegen den Beschluß steht der Provinz wie dem Entschädigungspflichtigen
der Rechtsweg zu.
Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach erfolgter
Zustellung des Beschlusses anzubringen.
g. 49.
Die in den ehemals sächsischen Landestheilen noch zur Hebung kommenden
Aequivalentgelder, sowie die übrigen Vergütungen für in Geld verwandelte Dienste
kommen, soweit sie nicht die rechtliche Natur von Domänenablösungsrenten haben,
gegen Zahlung des zehnfachen Jahresbetrages an den Staat mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes gleichfalls in Wegfall.
S. 50.
Von der durch dieses Gesetz begründeten Wegebaulast kann durch Ver-
jährung oder andere privatrechtliche Titel Befreiung nicht erwirkt werden.
S. 51.
Den Verhandlungen über die bei dem Bau öffentlicher Wege vorkommenden
Besitzveränderungen und den in dieser Beziehung bei den Grundbüchern noth-
wendigen Eintragungen und Löschungen, sowie den darüber auszufertigenden
Urkunden steht die Gebühren= und Stempelfreiheit nach der Kabinetsordre vom
4. Mai 1833 (Gesetz Samml. S. 49) zu.
g. 52.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und, soweit es sich um die Ueber-
tragung der staatlichen Baulast auf die Provinz handelt, der Finanzminister
werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben London, den 11. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
Redigirt im Bureau des Staatleministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichödruckerei.