Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 28. 
Inhalt: Ergänzungsgesetz, betreffend die Vorausleistungen zu Wegebauten, S. 320. — Geseh, betreffend 
die Abänderung einiger Bestimmungen wegen der Pensionirung der Gemeindeheamten in den Land- 
gemeinden der Rheinprovinz, S. 330. — Gesetz, betreffend die Form der schriftlichen Willens- 
erklärungen der Presbyterien der evangelischen Gemeinden in der Provinz Westfalen und in der Rhein- 
provinz, S. 332. — Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen 
für den Wegebau in der Rheinprovinz, S. 334. — Verordnung, betreffend die Ergänzung der 
Bestimmungen über die Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Ver- 
waltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, S. 336. — Verordnung, betreffend die Ergänzung 
der Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der 
unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, S. 335. — Verfügung des Justiz- 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte 
Hannover, Münden und Göttingen, S. 330. 
  
  
(Nr. 9479.) Ergänzungsgesetz, betreffend die Vorausleistungen zu Wegebauten. Vom 
11. Juli 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Die gesetzlichen Vorausleistungen zu den Kosten der Unterhaltung oder des 
Neubaues eines Weges, welcher in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg- 
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend 
oder durch deren Betrieb dauernd in erheblichem Maße abgenutzt wird, dürfen 
nur vom Beginn desjenigen Kalenderjahres ab in Anspruch genommen werden, 
welches dem Jahre, worin die Klage erhoben wird, unmittelbar vorausgeht. Auf 
rückständig gebliebene oder kreditirte Vorausleistungen finden die Bestimmungen 
des F. 8 des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 
18. Juni 1840 (Gesetz-Samml. für 1840 S. 140 ff.) Anwendung. 
– . 2. 
Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Vorausleistung ein 
Beitrag oder ein Beitragsverhältniß mit der Maßgabe Mestgesegt werden, daß die 
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9479—9480.) 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1891.
	        
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