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I. Werkführer der Staatseisenbahnverwaltung erhalten bei Dienstreisen:
1) an Tagegelden 4/% Mark;
2) an Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung:
a) bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden können, für das Kilometer 10 Pf. und für
jeden Zu= und Abgang 2 Mark,
b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen zurückgelegt werden können, für das Kilometer 30 Pf.
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter a und b fest-
gesetzten, aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. D. „Hohenzollern“ Malang Fiord, den 27. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
Miquel. Thielen.
(Nr. 9485.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hannover, Münden und Göttingen.
Vom 21. Angust 1891.
Auf Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Hannover gehörigen selbständigen
Gutsbezirk Herrenhausen und den jetzigen Fiskal. Schloß= und Garten-
bezirk vor Hannover,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Münden gehörige Gemeinde Varlosen
und
für de zum Bezirk des Amtsgerichts Göttingen gehörige Gemeinde Rosdorf
am 1. November 1891 beginnen soll.
Berlin, den 21. August 1891.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Redigirt im Burcau des Staatomini sterinms.
Berlin, gedruckt in ber Reichodruckerei.