Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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„Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt:

1)  in  Betreff  der  Beschlüsse  über  Einführung  eines  neuen  Vertheilungsmaßstabes
  der  Kirchenumlagen,  sowie  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit
der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen  (Artikel  3  Absatz  3);

2)  bei  Feststellung  der  Gemeindestatuten  (Artikel  4);

3)  in  den  Fällen  der  Artikel  5  und  8  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1890,
soweit  nicht  im  Artikel  1  dieser  Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  übertragen  ist.

Artikel  III.

Gegen  die  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  geht  die  Beschwerde,
soweit  nicht  nach  dem  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1890  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,  an  den  Oberpräsidenten.  Dieser  entscheidet
auf  die  Beschwerde  endgültig.

6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Januar  1891.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  September  1890  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Halberstadt  im
Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  45  S.  357,  ausgegeben  den  8.  November  1890;

2)  das  unterm  25.  Oktober  1890  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Rokittnitz  im  Kreise  Beuthen  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46  S.  299,  ausgegeben
den  14.  November  1890)