Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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von Grenzstein Nr. 167 bis 168 . . . . . ... 66)/60 Meter, 
- - 168 2169 .. . . . ... 56,60 - 
" - -169 170a . .. .. ... 5,72 - 
- - 170a 1270b . . . . . . .. 3,00 - 
- - 170b - 171 . . . . . . .. 17,08 
Unter die errichteten Grenzsteine sind als unverwesliche Merkmale Preußischer- 
seits Schmiedeschlacken, Sächsisch-Meiningischerseits zwei Porzellantäfelchen, von 
denen das eine H. S. M., das andere mit „Landesgrenze" bezeichnet ist, gelegt. 
Dem Grenzsteine Nr. 170b und 166 a gegenüber wird auf der rechten 
Seite des Baches noch je ein Grenzstein Nr. 166 b und 170 a gesetzt, um Anfang 
und Endpunkt der Strecke zu markiren, auf welcher der Ritschkenbach ganz unter 
Königlich Preußischer Landeshoheit steht. 
S. 5. 
Grundlage der Regulirung. 
Als Grundlage der Regulirung dienen die in Folge derselben rektiffzirte 
Karte von der Landesgrenze zwischen dem Königreiche Preußen und dem Herzog- 
thume Sachsen-Meiningen, Sekt. V, sowie die Vermessungsregister, welche als 
Ergänzungen des Rezesses anzusehen sind. 
Vollzichung des Rezesses. 
S. 6. 
Vorstehender Rezeß, welchen die Landesgrenzkarten sowie die Vermessungs. 
register ergänzen, ist in zwei übereinstimmenden Exemplaren von den beiderseitigen 
Kommissarien vollzogen. 
. 7. 
Die erläuternden Anlagen, eine Nachweisung der ausgetauschten Flächen 
(6. 2), sowie die Situationszeichnung über die neue Landesgrenze (§. 3) sind dem 
Rezeßeremplar für den Königlich Preußischen Staat als ausführenden Kontra- 
henten angeheftet. 
So geschehen Weißenfels und Saalfeld, den 17. Juli 1884. 
Der Königlich Preußische Landrath. 
(L. S.) v. Nichter. 
Der Herzoglich Sachsisch-Meiningensche Hofrath und Landrath. 
Schneider. 
Der vorstehende Vertrag hat auch die Genehmigung der Herzoglich Sachsen- 
Meiningischen Regierung erhalten. 
 
	        
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