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(Nr. 9436.) Gesetz, betreffend die Emeritirungsordnung für die evangelisch-lutherische Kirche
der Provinz Schleswig= Holstein. Vom 2. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für
die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:
Artikel 1.
„ Der in dem anliegenden Kirchengesetze, betreffend die Emeritirungsordnung
für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig,Holstein, gewährte
Anspruch auf ein Ruhegehalt kann mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abgetreten,
verpfändet oder sonst übertragen werden, als derselbe der Pfändung unterliegt.
Artikel 2.
Gegen die auf Grund der §S#§. 10 und 12 des Kirchengesetzes getroffenen
Entscheidungen über den Betrag der von dem Geistlichen zur Unterhaltung eines
Adjunkten zu übernehmenden Leistungen, sowie über die Höhe der an den Emeri-
tirungsfonds zu leistenden Beiträge findet der Rechtsweg nicht statt.
Wegen der Ansprüche auf Ruhegehalt findet der Rechtsweg gegen die Ent-
scheidung der Kirchenbehörde nur nach Maßgabe der Königlichen Verordnung vom
16. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1515), des Gesetzes vom 25. Februar
1878 (Gesetz Samml. S. 97) und des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Geset-
Samml. S. 241) statt.
Artikel 3.
Die Beiträge der Geistlichen und der kirchlichen Stellen zu den Emeri-
tirungsfonds können im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung bei-
getrieben werden.
Artikel 4.
Bei der Entscheidung über die Ergänzung der Diensteinnahme gemäß §. 12
Nr. 4 des Kirchengesetzes bleibt der Staatsbehörde die gesetzlich verordnete Mit-
wirkung (vergl. Artikel 3 Absatz 3 und 4, sowie Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes
vom 6. April 1878, Gesetz= Samml. S. 145) vorbehalten.
Bei Unzulänglichkeit der Kirchenkasse und Leistungsfähigkeit der Gemeinde-
glieder ist die Diensteinnahme bis zu einem Betrage von 1 800 Mark durch Um-
lage zu ergänzen.
Artikel 5.
Alle diesem Gesetze und den Vorschriften des Kirchengesetzes, betreffend die
Emeritirungsordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-
Holstein, entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den allgemeinen
Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten
oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.